AGB

Version: gültig ab 1. Juli 2023

1.    Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ground GmbH (nachfolgend «Ground») und der Kundschaft (nachfolgend «Kundschaft»), welche Dienstleistungen von Ground in Anspruch nimmt resp. Ground beauftragt. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil jedes Auftrages/Vertrags zwischen Ground und der Kundschaft. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Es gilt grundsätzlich die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Ground ist jederzeit berechtigt, die AGB anzupassen. Soll die neue Version für die Kundschaft verbindlich sein, ist sie der Kundschaft zur Kenntnis zu bringen. Lehnt diese die neue Version nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme ab, gilt die neue Version für das gesamte Vertragsverhältnis.

2.    Auftragserteilung

2.1    Angebot (Offerte)
Ground erstellt aufgrund erster allgemeiner Angaben der Kundschaft ein erstes Angebot. Dieses gilt bezüglich Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen von Ground als Richtofferte und ist kostenlos. In diesem ersten Angebot nicht enthalten sind insbesondere Fahrspesen, Materialkosten, die Kosten für Autorkorrekturen (Ziffer 4) sowie Drittkosten (Ziffer 9). Diese Kosten werden zusätzlich verrechnet. Das erste Angebot gilt 30 Tage ab Erstellung des Angebots.

2.2    Vertragsschluss
Die Kundschaft kann den Auftrag an die Ground mündlich oder schriftlich erteilen. Bei mündlicher Auftragserteilung gilt der Auftrag als erteilt, sobald die mündliche Mitteilung der Kundschaft durch Ground schriftlich bestätigt worden ist. 
Werden im Rahmen der Auftragserteilung zwischen Kundschaft und Ground keine besonderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten, gilt das erste Angebot als Auftrag und wird verbindlich. Mit Auftragserteilung gelten diese AGB als von der Kundschaft gelesen, akzeptiert und vollumfänglich zum integrierenden Vertragsbestandteil erhoben.

3.    Autorkorrekturen
Autorkorrekturen sind von der Kundschaft verursachte oder verlangte, nicht offerierte resp. nicht im Auftrag enthaltene Zusatzleistungen. Als Autorkorrekturen gelten insbesondere Zusatzleistungen aufgrund fehlerhafter, nicht der Offerte oder Auftragserteilung entsprechender oder zu spät angelieferter Daten sowie aufgrund nachträglicher Änderungswünsche der Kundschaft. Autorkorrekturen werden separat ausgewiesen und der Kundschaft in Rechnung gestellt.

4.    Arbeitsergebnisse / Nutzungsrechte / Geistiges Eigentum
Sämtliche immateriellen Rechte an den von Ground geschaffenen Arbeiten, Konzepten, Entwürfen und dergleichen («Arbeitsergebnisse») stehen Ground zu. Die Kundschaft anerkennt die Urheberrechte von Ground. Ohne Einverständnis von Ground ist niemand berechtigt, geschaffene Werke abzuändern. Die Herausgabe aller sogenannten «offenen Dateien» ist ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, entsprechend hat die Kundschaft keinen Anspruch auf Herausgabe.
Sofern nichts anderes vereinbart, gehen sämtliche Nutzungsrechte am vertragsgegenständlichen definitiven Werk («Endergebnis») mit der vollumfänglichen Bezahlung der von Ground erbrachten Leistungen auf die Kundschaft über. Diese erwirbt insbesondere das Recht, das Endergebnis zum vereinbarten Zweck zu verbreiten und zu vervielfältigen. Ohne anderweitige, schriftliche Vereinbarung bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung des definitiven Werks auf die einmalige resp. schriftlich vereinbarte Verwendung  durch die Kundschaft. Sofern mehrere Entwürfe oder Varianten ausgearbeitet wurden, verbleiben sämtliche Rechte an den Varianten und Entwürfen vollumfänglich bei Ground. Die Kundschaft ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form zu nutzen oder weiterzugeben. Jegliche Weiterverwendung von Arbeitsergebnissen der Ground, die nicht durch Ground fertiggestellt werden (insbesondere Entwürfe, Ideen, Konzepte, Varianten), ist der Kundschaft untersagt. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen von Konkurrenzpräsentationen, selbst nach Bezahlung einer Ausfall-/Pitch-Fee. Die widerrechtliche Nutzung des geistigen Eigentums von Ground durch die Kundschaft hat eine Konventionalstrafe von CHF 20'000 zur Folge.

5.    Zahlungskonditionen
Alle Preisangaben der Ground verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer und sind in Schweizer Franken. Der Rechnungsbetrag ist gegebenenfalls mehrwertsteuerpflichtig. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vermerkt ist. Ground hat zudem Anspruch auf Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Falls der Zeitaufwand eines Projektes 30 Tage übersteigt, hat Ground Anspruch auf Akontozahlungen (ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung).

6.    Auftragsreduzierung / Rücktritt vom Vertrag
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder tritt die Kundschaft vom Vertrag zurück, hat Ground Anspruch auf Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die Ansätze gemäss dem ersten Angebot. Pauschalen sind anteilsmässig geschuldet. Vorbehalten bleiben Drittkosten (Ziffer 9) sowie die Entschädigung allfälliger Unkosten von Ground aus der vorzeitigen Vertragsauflösung und Schadenersatz beim Rücktritt zur Unzeit (Art. 404 OR).

7.    Drittkosten (Fremdleistungen)
Verträge für Leistungen von Drittparteien bestehen immer zwischen der Kundschaft und der Drittpartei. Ground ist nicht Vertragspartei des Dritten, auch wenn sie den Auftrag erteilt. Ground haftet nicht für die Leistungen, die durch Drittparteien erbracht werden. Insbesondere die Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Ground ist nach eigenem Ermessen ermächtigt, im Namen der Kundschaft Verträge mit Drittparteien abzuschliessen (insbesondere für Produktion, Webprogrammierung, Fotografie, Druck, Text und Lektorat). Kostenfolgen entstehen ausschliesslich bei der Kundschaft, welche sich zur direkten Bezahlung verpflichtet. Dies gilt auch für Rechnungen, die irrtümlich an Ground adressiert sind.

8.    Treuepflicht, Geheimhaltung und Datenschutz
Ground verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst auszuführen.
Ground und die Kundschaft verpflichten sich sowie ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Hilfspersonen, Unterlagen, Daten und Informationen aus dem Geschäftsbereich der anderen Partei, die sie im Rahmen der Vertragsabwicklung erhalten oder einsehen und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits vor dem Vertragsschluss gemäss Ziffer 2.2 und dauert – solange daran ein berechtigtes Interesse besteht – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Ground und der Kundschaft an. Ground verpflichtet sich, die auf sie anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Ground gibt personen- oder auftragsbezogene Daten nur weiter, wenn die Kundschaft ausdrücklich zugestimmt hat, hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Durchsetzung von Rechten von Ground (insbesondere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis) erforderlich ist. Zudem ist Ground berechtigt, Daten an Drittparteien weiterzugeben, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist. Die Kundschaft verpflichtet sich, Ground über den Umgang mit besonders sensiblen Informationen und / oder Daten schriftlich zu instruieren.

9.    Informations- und Mitwirkungspflichten
Die Kundschaft ist verpflichtet, Ground rechtzeitig und verständlich über sämtliche Tatsachen und Umstände zu instruieren, die für die Ausführung der Arbeiten von Ground von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere auch für gesetzliche und behördliche Vorschriften. Die Kundschaft sichert der Ground zu, zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung über die notwendigen Rechte an sämtlichen Daten zu verfügen, die sie Ground zur Verfügung stellt. Sofern Rechte von Dritteparteien verletzt werden, haftet ausschliesslich die Kundschaft. Sollten Ansprüche von Drittparteien an Ground gestellt werden, verpflichtet sich die Kundschaft, Ground vollumfänglich schadlos zu halten. Ground hat Anspruch auf Entschädigung von Mehraufwand zufolge Nichterfüllung dieser Verpflichtungen (siehe auch Ziffer 4).

10.    Termine
Termine werden individuell und schriftlich vereinbart und sind grundsätzlich verbindlich.
Ground ist berechtigt, diese insbesondere angemessen zu verschieben:

  • falls Ground Angaben, die sie für die Ausführung der Arbeiten benötigt, nicht rechtzeitig erhält oder wenn die Kundschaft sie nachträglich ändert oder erweitert;
  • wenn die Kundschaft (mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder) mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungstermine nicht einhält;
  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Ground liegen, wie Naturereignisse, Krieg, Epidemien und Pandemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Ground informiert die Kundschaft umgehend über solche Vorfälle und zeigt an, bis zu welchem Termin die Arbeiten ausgeführt werden können.

11.   Kennzeichnungen
Ground ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere der Ground Website, in Pitches oder Portfolios mit Namen und Firmenlogo auf die zur Kundschaft bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12.    Aufbewahrung Daten und Unterlagen
Die Produktionsdaten bleiben grundsätzlich im Besitz von Ground.

13.    Haftung
Die Haftung der Ground beschränkt sich auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Eine weitergehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Ground haftet insbesondere nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Datenverluste. Weiter haftet die Ground nicht, wenn Schäden auf nicht beeinflussbare Ursachen (höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien, etc.) oder auf durch die Kundschaft zu vertretende Gründe zurückzuführen sind. Jegliche Haftung der Ground für Ansprüche, die auf Grund der von Ground erbrachten Leistung (z. B. Werbemassnahmen) gegen die Kundschaft erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Es obliegt der Kundschaft, die bei der Ground in Auftrag gegebene Leistung auf ihre rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit zu prüfen. Ground ist nur zur Anzeige offenkundiger Rechtsverletzungen gegenüber der Kundschaft verpflichtet. Ground haftet insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die von der Kundschaft vorgegeben oder genehmigt wurden.

14.    Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Gleichgewicht möglichst nahekommt.

15.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Beziehung zwischen der Kundschaft und Ground untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Der ausschliessliche Gerichtsstand befindet sich am Sitz von Ground im Zeitpunkt der Klageerhebung.